Gesetze / Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBGWV 2017§ 8 Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge können innerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Niemand darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. In dem Wahlvorschlag ist zu jeder Bewerberin und jedem Bewerber Folgendes anzugeben:
Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers für die Aufstellung zur Wahl beizufügen.
(2) Der Wahlvorstand gibt einen Wahlvorschlag unverzüglich zurück, wenn
Die Rückgabe ist zu begründen. Der oder dem Vorschlagenden ist Gelegenheit zu geben, die Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens zu beseitigen.
(3) Sind nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 weniger als drei Bewerberinnen oder Bewerber gültig vorgeschlagen worden, fordert der Wahlvorstand die Wahlberechtigten durch einen Aushang auf, innerhalb einer Nachfrist von drei Werktagen weitere Wahlvorschläge einzureichen. Der Aushang erfolgt an denselben Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt worden ist. Gehen keine weiteren Wahlvorschläge ein, ist die Wahl mit den vorliegenden Wahlvorschlägen durchzuführen.
(4) Ist nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 kein Wahlvorschlag eingegangen, verlängert der Wahlvorstand die Frist um zwei Wochen. Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Wahlberechtigten
(5) Gehen nach Ablauf der nach Absatz 4 Satz 1 verlängerten Frist keine Wahlvorschläge ein, ist das Wahlverfahren abzubrechen. Eine erneute Wahl ist erst auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten einzuleiten.
(6) Verspätet eingegangene Wahlvorschläge sind zurückzuweisen.